Nitratentwicklung im Grundwasser gegen den Trend

Steigende Nitratwerte im Grundwasser müssen nicht sein. Mit Etablierung einer seit 1996 in Hessen möglichen Wasserschutzgebietskooperation in Verbindung mit einer Wasserschutzgebietsausweisung sind auch in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten sinkende Nitratwerte im Grundwasser zu erreichen. Erfolge in Nordhessen.


Steigende Nitratwerte in Trinkwassergewinnungsanlagen mit landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten, wie im Bild 1 dargestellt, hätten verhindert werden können. 1996 wurde mit einer Neufassung des Hessischen Wassergesetzes die Möglichkeit eröffnet, neben der Ausweisung von Wasserschutzgebieten, mit damals erstmalig in Abhängigkeit der Nitratbelastung des Grundwassers abgestuften landwirtschaftlichen Verordnungsregelungen, parallel und alternativ zur Verordnung auch eine Wasserschutzgebietskooperation in Wasserschutzgebieten zusätzlich zu etablieren.

Wasserschutzgebietskooperationen

Unter Wasserschutzgebietskooperationen wird die Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Landwirten verstanden, die schriftlich vereinbart wird.

Die Kooperationsvereinbarung ist ein freiwilliger privatrechtlicher Vertrag zwischen Wasserversorgungsunternehmen und den Nutzungsberechtigten im Wasserschutzgebiet mit dem Ziel einer Zusammenarbeit beider Beteiligten zur Verringerung landwirtschaftlicher Einträge ins geförderte Grundwasser und zur Beibehaltung einer effizienten landwirtschaftlichen Nutzung im Wasserschutzgebiet [1].Die Rechtsgrundlage für den Abschluss einer Kooperation ergibt sich in Hessen zurzeit aus § 33 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Seit 1996 enthält jede Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich folgende Regelung:

„Besteht zwischen dem Träger der Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, nur noch die Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnung, die nicht durch entsprechende Vorgaben der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich ersetzt werden."

Die Kooperationsvereinbarung muss entsprechend der jeweiligen Standortbedingungen im Wasserschutzgebiet und der vorhandenen Belastung des Rohwassers die zum Schutz des Grundwassers notwendigen Vorgaben für die landwirtschaftliche Nutzung enthalten. Die Standortbedingungen werden bereits im Rahmen der Wasserschutzgebietsausweisung durch eine bodenkundliche Kartierung der landwirtschaftlichen Flächen und Feststellung der potentiellen Nitrataustragsgefährdung der Böden ermittelt. Im Rahmen der Kooperation wird die potentielle Nitrataustragsgefährdung der Böden jedoch auf die landwirtschaftlich einheitlich bewirtschafteten Schläge übertragen und nicht wie in der Schutzgebietsverordnung auf die amtlichen Katasterparzellen. Hierdurch wird die Umsetzung der zum Schutz des Grundwassers zu ergreifenden Maßnahmen erheblich erleichtert. Soweit die landwirtschaftlichen Vorgaben der Kooperationsvereinbarung erhöhte Anforderungen darstellen, regelt die Vereinbarung selbst oder eine ergänzende Rahmenvereinbarung die hierfür anfallenden Ausgleichszahlungen unter Bezug auf § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 34 HWG.

Die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Kassel muss vor Vertragsunterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zustimmen.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Source: Wasser und Abfall 12 - 2019 (Dezember 2019)
Pages: 4
Price inc. VAT: € 10,90
Autor: Volker Möller

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