Neuerungen im Umgang mit Altlasten aufgrund der erwarteten Reform des Altlastensanierungsgesetzes

Der Umgang mit Altlasten erfolgt in Österreich auf Basis des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG). Wesentliche Elemente des ALSAG sind die Erfassung von Altlasten, die Finanzierung und die Durchführung von Altlastenmaßnahmen. Das ALSAG soll einer umfassenden Reform unterzogen werden. Es existiert bereits ein Gesetzesentwurf, der weitreichende Änderungen verheißt. Diese umfassen unter anderem neue Beurteilungskriterien für Altlasten, die Einführung eines eigenen Altlastenverfahrensrechts, den Entfall der Haftung des Liegenschaftseigentümers, Neuerungen betreffend die Rechtsnachfolge und Anpassungen der Förderbestimmungen. Dieser Beitrag bietet einen Abriss der wesentlichen, zu erwartenden Änderungen.

Es wirkt fast paradox, doch ist nach der derzeitigen Rechtslage die Sanierung von Altlasten im Wesentlichen nicht im ALSAG selbst geregelt. Der insoweit einschlägige § 17 ALSAG normiert zwar die Zuständigkeitskonzentration zugunsten des Landeshauptmannes (Scheichl & Zauner 2010, § 17 Rz 2), Zwangsmaßnahmen hinsichtlich der Sanierung von Altlasten zu verfügen, in der Sache verweist die Norm aber auf die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Das ALSAG ist insofern lediglich eine (dynamische) Verweisungsnorm (Scheichl & Zauner 2010, § 17 Rz 1).
Mit der ALSAG Novelle wird die Durchführung von Altlastenmaßnahmen unmittelbar im ALSAG neu selbst geregelt sein. Mit Ausweisung der Altlast tritt gemäß § 19 Abs 3 ALSAG neu eine Verfahrenskonzentration ein. Andere bundesrechtliche Vorschriften sind mit Ausweisung der Altlast auf die Sanierung von Altlasten nicht mehr anwendbar. Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen bundes-rechtlichen Vorschriften (unbenommen des UVP-G 2000) sind nicht erforderlich. § 19 Abs 4 ALSAG neu normiert, dass altlastenbezogene Verpflichtungen nach an-deren Bundesgesetzen „erlöschen“ (gemeint wohl eher „nicht mehr anwendbar sind“). Aufrecht bleiben jedoch bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten, sprich durch Bescheid getroffene Anordnungen.



Copyright: © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben
Source: Recy & Depotech 2020 (November 2020)
Pages: 6
Price inc. VAT: € 3,00
Autor: Peter Ivankovics
Mag. Ruth Ladeck

Send Article Add to shopping cart Comment article


These articles might be interesting:

Altstandorte und ihre Auswirkungen auf die Festlegung weniger strenger Umweltziele
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (3/2025)
Sachsen-Anhalt ist geprägt von einer langen industriellen Geschichte, die bis seit in das 19. Jahrhundert zurückreicht. Insbesondere die Chemieindustrie, der Bergbau und die Schwerindustrie, die nach dem zweiten Weltkrieg stark ausgebaut wurden, haben tiefe Spuren in Landschaft und Umwelt hinterlassen. Daraus resultierende Altlasten sind durch stillgelegte Altanlagen, Deponien, flächenhafte Boden- und Grundwasserkontaminationen sowie schadstoffbelastete Oberflächengewässer gekennzeichnet.

Zukunft der Klärschlammentsorgung
© Rhombos-Verlag (9/2008)
Aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes sollte Klärschlamm mittelfristig nur noch thermisch verwertet werden

Die TRGS 517
© Rhombos-Verlag (9/2008)
Bericht zur Fachtagung vom 13. Juni 2008

Gute Entwicklungschancen
© Rhombos-Verlag (1/2008)
Die deutsche Entsorgungswirtschaft verfügt über ein großes Potential für Umwelttechnik und Arbeitsplätze

EDITORIAL
© Rhombos-Verlag (7/2006)
Rauchzeichen aus der Zwischenwelt

Username:

Password:

 Keep me signed in

Forgot your password?

Neu in ASK? Dann gleich registrieren und Vorteile nutzen...