Grenzen der getrennten Sammlung

Die getrennte Sammlung von Abfällen gilt als die Voraussetzung für die stoffliche Verwertung der so erfassten Abfälle. Dabei ist diese Tätigkeit eigentlich ein unbezahlter Beitrag der Bevölkerung für Aufgaben, für deren Erledigung in erster Linie die Öffentliche Hand zuständig ist. Diese Leistung war so lange notwendig, so lange die Technik nicht in der Lage war, die Abfälle aus einem Gemisch entsprechend sortenrein auszusortieren. Heute ist die Technik weiterentwickelt, gleichzeitig ist die Bevölkerung - vor allem in Großstädten - zur bedingungslosen Abfalltrennung nicht mehr bereit. Am Beispiel der Stadt Wien wird gezeigt, welche Wege möglich wären, aber auch, was sich in der Gesetzgebung der EU und des Bundes ändern müsste, damit die getrennte Sammlung nicht als Eine reine "Beschäftigungstherapie" bleibt und dem Gedanken der Abfallverwertung trotzdem voll entsprochen wird.

Gemäß der Abfallhierarchie der Europäischen Union, die auch in das österreichische Abfallrecht (AWG 2002) übernommen wurde, steht Recycling (stoffliche Verwertung) nach Abfallvermeidung und Vorbereitung zur Wiederverwendung an dritter Stelle. Die Europäische Abfallrahmenrichtlinie gibt vor, welche Abfälle stofflich verwertet werden sollen, bei manchen Abfällen gibt es sogar spezielle „Recyclingquoten“, die in bestimmten Zeithorizonten erzielt werden müssen. Diese Angaben sind jedoch nicht einheitlich, für manche Abfälle (wie z.B. für biogene Abfälle) gibt es keine direkten Quoten, indirekt werden die Recyclinquoten für diese Abfälle jedoch über den Sammelbegriff „Siedlungsabfälle“ sehr wohl vorgegeben. Uneinheitlich ist auch der Weg, welcher zum Recycling führen sollte. Bei manchen Abfällen genügt deren Aussortierung aus den Verbrennungsrückständen (z.B. bei Metallabfällen), bei anderen Abfällen scheint sogar die getrennte Sammlung wichtiger zu sein, als das Recycling selbst (z.B. bei Einwegkunststoffflaschen). Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling wird in den Artikeln 11 und 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie definiert, gleichzeitig gibt es aber auch zahlreiche Ausnahmen von dieser Verpflichtung (Art. 10 Abs. 4 EU Abfallrahmenrichtlinie).



Copyright: © Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität Leoben
Source: Recy & Depotech 2022 (November 2022)
Pages: 8
Price inc. VAT: € 4,00
Autor: Dipl.-Ing. Wojciech Rogalski

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